FAQ.

Wir lassen Sie nicht im Regen stehen!


Hier finden Sie nützliche Links, um Ihnen und vor allem Ihrem Arbeitgeber die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung und die richtige Mitteilung über die Beschäftigung einer Schwangeren an das zuständige Gewerbeaufsichtsamt zu erleichtern.

 

Sollten Sie dennoch Probleme oder Fragen bezüglich der Arbeitsplatzsituation habe, sprechen Sie uns jederzeit an. Wir helfen Ihnen weiter und beraten Sie gerne.

Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft

Als Frauenärzte sind wir die wichtigsten Ansprechpartner für alle Fragen rund um die Schwangerschaft. In Hinblick auf die berufliche Gefährdung der werdenden Mutter ist allerdings in erster Linie der Arbeitgeber für die Gefährdungsbeurteilung, die Anhaltung des Mutterschutzgesetzes am Arbeitsplatz und die Entscheidung über ein Beschäftigungsverbot in der Pflicht.

Über die aktuell geltenden Regelungen zum Beschäftigungsverbot gibt folgender Auszug einen guten Überblick .
(Quelle: Claudia Halstrick, Fachanwältin für Medizinrecht, Justiziarin des BERUFSVERBAND DER FRAUENÄRZTE e.V.)

 

Zuständigkeit

"...

Nicht immer ist jedoch der Frauenarzt für Probleme am Arbeitsplatz zuständig. Die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften aus dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) obliegt beispielsweise ausschließlich dem Arbeitgeber, dafür ist kein ärztliches Attest notwendig.

 

Sie sind auch nicht berechtigt, ein Attest über ein generelles Beschäftigungsverbot
gem. § 4 ff MuSchG auszustellen. Der Arbeitgeber hingegen ist von Gesetzes wegen verpflichtet, diese Vorgaben zu beachten, und darf die Schwangere nicht an diesem Arbeitsplatz ohne Änderung der verbotenen Arbeitsbedingungen beschäftigen. Verstöße zuständig.

 

[…]

 

Wer ist wofür zuständig:

  • Generelles Beschäftigungsverbot ( § 4 MuSchG): unabhängig vom Gesundheitszustand der Mutter – arbeitsplatzbezogen
    Zuständig: Arbeitgeber
  • Individuelles ärztliches Beschäftigungsverbot ( 3 MuSchG): arbeitsplatzbezogene Gefährdung des Gesundheitszustands der Mutter oder des Kindes
    Zuständig: (Frauen-) Arzt
  • Vorläufiges ärztliches Beschäftigungsverbot zur Aufklärung des Verdachts auf arbeitsplatzbezogene Gefährdung der Mutter
    Zuständig: (Frauen-) Arzt
  • Ärztliche AU – Bescheinigung in der Schwangerschaft (ohne Kausalzusammenhang oder pathologischer Verlauf der Schwangerschaft)
    Zuständig: (Frauen-) Arzt

…“